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🇩🇪 Von der Bundesregierung geprüfte und zertifizierte Energieberater
Eigentümer, die ihr Haus energetisch sanieren, können die dabei entstehenden Kosten steuerlich absetzen – entweder als Werbungskosten oder als außergewöhnliche Belastung. Förderfähig sind sowohl Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs als auch Investitionen in erneuerbare Energien. Dazu gehören unter anderem:
Bis zu 20 Prozent der Sanierungskosten, maximal 40.000 Euro über drei Jahre verteilt, können steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden. Die Rechnungen müssen korrekt ausgestellt und vollständig bezahlt sein. Zudem müssen die Maßnahmen von einem qualifizierten Fachunternehmen durchgeführt und den gesetzlichen Vorgaben entsprechend umgesetzt werden.
Wer besonders energieeffizient bauen oder sanieren möchte, kann zusätzlich vom KfW-Effizienzhaus-Programm profitieren. Dieses Förderprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterstützt Projekte, die besonders hohe energetische Standards erfüllen. Neben Zuschüssen oder zinsgünstigen Darlehen bietet das Programm auch steuerliche Vorteile, etwa durch verlängerte Abschreibungsfristen.
Eine energetische Sanierung lohnt sich nicht nur ökologisch, sondern auch finanziell. Durch gezielte Steuervergünstigungen können Eigentümer ihre Investitionen spürbar entlasten und langfristig von geringeren Energiekosten profitieren. Es empfiehlt sich, vor der Umsetzung eine umfassende Beratung – zum Beispiel durch die EE-Experten – in Anspruch zu nehmen.
Gerne helfen wir Ihnen unkompliziert weiter. Unsere freundlichen Berater von Energieberater Berlin-Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern sind bei allen Fragen für Sie da. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Unsere Beratungsgespräche sind unverbindlich und kostenlos.
(1) Für energetische Maßnahmen an einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum belegenen zu eigenen Wohnzwecken genutzten eigenen Gebäude (begünstigtes Objekt) ermäßigt sich auf Antrag die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen,
Voraussetzung ist, dass das begünstigte Objekt bei der Durchführung der energetischen Maßnahme älter als zehn Jahre ist; maßgebend hierfür ist der Beginn der Herstellung.
Zu den Aufwendungen gehören auch die Kosten für die Erteilung der Bescheinigung sowie für Energieberater, sofern diese vom BAFA zugelassen sind. Die tarifliche Einkommensteuer vermindert sich abweichend um 50 Prozent der Aufwendungen für den Energieberater.
Die Förderung kann für mehrere Einzelmaßnahmen an einem begünstigten Objekt in Anspruch genommen werden; der Höchstbetrag der Steuerermäßigung beträgt je Objekt 40.000 Euro.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass die Maßnahmen von einem Fachunternehmen ausgeführt werden und die Anforderungen der entsprechenden Rechtsverordnung erfüllen. Der Nachweis erfolgt durch eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster.
(2) Die Steuerermäßigung kann nur beansprucht werden, wenn das Gebäude im jeweiligen Kalenderjahr ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Eine unentgeltliche Überlassung von Teilen der Wohnung zu Wohnzwecken an andere Personen gilt ebenfalls als Nutzung zu eigenen Wohnzwecken.
Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen zum Thema Steuervorteile weiter.